Bundeskabinett beschließt neue Rahmenvorgaben zum Medizinproduktegesetz
Mit dem Inkrafttreten der MPGVwV zum 1. Januar 2013 liegen nun Rahmenbedingungen für eine bundeseinheitliche, qualitätsgesicherte Überwachung durch die Länder vor. Die Effektivität im Bereich des Vollzuges des Medizinprodukterechts und der Überwachung von Medizinprodukten soll damit gesteigert werden.
In dieser Verwaltungsvorschrift ist u.a. geregelt
Die Intensität der Medizinprodukte-Überwachung wird sich damit im Bereich der MP-Aufbereitung erhöhen. Zu beachten ist allerdings, dass anlassbezogen jederzeit Inspektionen durchgeführt werden können. Dafür reichen bereits Verbraucherbeschwerden aus.
Darüber hinaus können Proben aber auch im Verdachtsfall gezogen werden. Hat die Behörde beispielsweise den Verdacht, dass die Aufbereitung von Medizinprodukten in einer Praxis nicht ordnungsgemäß erfolgt, kann sie aufbereitete Medizinprodukte untersuchen lassen.
Eine nicht ordnungsgemäße Aufbereitung von Medizinprodukten kann ggf. als Ordnungswidrigkeit gelten, die mit einem Bußgeld geahndet wird.
Hat ein nicht ordnungsgemäß aufbereitetes Medizinprodukt allerdings einen Mangel, durch den beispielsweise Patienten gefährdet werden können, ist der Straftatbestand des § 14 Satz 2 MPG erfüllt.
Die Infektionsgefahr kann ein entsprechender Mangel im Sinne dieser Vorschrift sein. Dabei kommt es nicht auf eine konkrete Gefährdung an, bereits die Möglichkeit der Gefährdung reicht aus.
Die Fachinformationen werden laufend nach neuestem Erkenntnisstand aktualisiert. Spezielle Fragen beantworte ich Ihnen gerne per Email.